Satzung
in Kraft getreten am 21.03.2009
des Musikverein „Lyra“ Bliesen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein “Lyra“ Bliesen e.V.“ und wurde am 8. Juli 1923 gegründet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in St Wendel / Bliesen und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts St. Wendel unter Register-Nr. VR 358 eingetragen.
(3) Der Verein gehört dem Bund Saarländischer Musikvereine e.V. als Mitglied an.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und der Kunstmusik. Zur Erreichung dieser Zwecke obliegen dem Verein insbesondere folgende Aufgaben:
1. regelmäßige Zusammenkünfte und Probenarbeit im Orchester und den Ensembles;
2. Durchführung eigener Veranstaltungen;
3. Teilnahme an kirchlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen anderer Organisationen, soweit sie den Interessen des Vereins dienen;
4. kontinuierliche Musikausbildung der Jugend innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses; der Verein unterhält dafür eine Jugendmusikschule in eigener Trägerschaft;
5. Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus im Sinne jugendpflegerischer Zielsetzung und Betätigung;
6. Pflege der Kameradschaft und musikalischen Fortbildung der Mitglieder des Vereins sowie Anwendung der Satzung;
7. Ehrung verdienter Musiker und Mitglieder sowie Förderer des Vereins;
8. Veröffentlichung einer vereinseigenen Zeitschrift, eines Nachrichtenblattes oder einer Internetseite.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen Zwecke liegenden Gebiete steht ihm nicht zu.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist insofern selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Personen jeden Alters beiderlei Geschlechts werden, wenn sie um die Aufnahme beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstands sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
(3) Über den Aufnahmeantrag in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrag. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
(5) Der Verein unterscheidet
1. aktive (musikausübende) Mitglieder
2. inaktive (fördernde) Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordnungsgemäß aufgenommenen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Bestimmungen.

(2) Stimmberechtigt in den Versammlungen sind alle Mitglieder. Die Mitglieder können Anträge an den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung richten.

(3) Personen, die 50 Jahre Mitglied des Vereins sind werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Musiker, die 40 Jahre aktiv im Orchester ein Instrument spielen werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Personen, die sich um die Interessen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können gemäß Beschluss des Vorstandes durch Verleihung einer Ehrennadel oder Urkunde geehrt oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vereinsvorstand erlässt die hierzu erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

(4) Alle rechtmäßig aufgenommen Mitglieder sind verpflichtet, den Zielen, dem Zwecke und dem Ansehen des Vereins zu dienen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen in maximaler jährlicher Höhe von 100.- Euro regelmäßig und pünktlich zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Vereinseintritt. Mitglieder, die Instrumente, Uniformen oder sonstige Gegenstände des Vereins in Benutzung haben, sind verpflichtet, diese sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Alle durch die Mitglieder selbst grobfahrlässig herbeigeführten Schäden sind auf eigene Kosten zu beheben. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder wenn der Vorstand auf Grund von Nachlässigkeit die Besitzberechtigung abspricht, sind die im Besitz befindlichen Objekte unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

(5) Die aktiven (musikausübenden) Mitglieder sind verpflichtet, an den Proben und musikalischen Veranstaltungen des Orchesters teilzunehmen. Verletzt ein Musiker gröblich die ihm als Orchestermitglied obliegenden Pflichten, so kann er aus dem Orchester ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Dirigenten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
1. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündi-gungsfrist zum Monatsende erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
2. durch Tod.
3. durch fristgerechte Kündigung. Die fristgerechte Kündigung eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende ohne Angaben von Gründen mitzuteilen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Dem Gekündigtem steht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Kündigungsschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den vertretungsberechtigten Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
4. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:
a). Das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 6 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt. (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beiträge stunden oder aufheben).
b). Verweigerung der Beitragszahlung und Umlage vorliegt.
c). Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt und gegen die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
d). Es sich unehrenhafter Handlungen innerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den vertretungsberechtigten Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist zuständig für:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes;
2. Entgegennahme des Kassenberichtes;
3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Neuwahl des Vorstandes;
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
8. Satzungsänderung oder Neufassung;
9. Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigung und Ausschlüsse aus dem Verein;
10. Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vereinsvorstandes, die dieser zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen hat;
11. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, und zwar nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung in der örtlichen, kostenlosen Presse und durch Aushang im Probenlokal einberufen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei dringendem Bedarf durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer solchen verpflichtet, wenn ein Zehntel sämtlicher Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung beider ein von dem Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, offen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung grundsätzlich geheim. Sofern kein Mitglied widerspricht, kann sie offen durchgeführt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem stellv. Schriftführer
5. dem Schatzmeister
6. dem stellv. Schatzmeister
7. dem Dirigenten Orchester
8. dem Dirigenten Jugendorchester
9. dem Inventarverwalter
10. dem Jugendleiter
11. dem stellv. Jugendleiter
12. vier Beisitzern.

Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den vertretungsberechtigten Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden während einer Amtsperiode Vorstandsmitglieder aus, so nimmt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen vor. Bis zu dieser Versammlung kann der Vorsitzende eine kommissarische Besetzung vornehmen. Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; lediglich dem Dirigenten kann nach besonderer Entscheidung des Vorstandes ein angemessenes Honorar zugebilligt werden. Der Dirigent wird durch den Vorstand bestellt. Zur Entscheidung des Vorstandes ist die Zustimmung der aktiven Mitglieder des Orchesters mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidungen über Aufnahme, Kündigung und Ausschließung von Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder Schriftführer nach Bedarf und wenn es das Interesse des Vereins erfordert einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Aushang im Proberaum mit einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorsitzenden beantragen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, bzw. im Falle der Verhinderung beider ein von dem Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes. Er leitet ferner die Geschäfte und ist für alle dort vorkommenden Angelegenheiten zuständig und verantwortlich.

Der Schriftführer erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie sich aus der Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden ergeben. Er ist gleichzeitig für die Führung des Protokolls in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vereinsvorstandes verantwortlich. Ferner ist er als Pressewart für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit und für die Werbung im Interesse des Vereins durch Presse und Rundfunk verantwortlich.

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und hierüber Quittungen zu erteilen. Ihm obliegt das Einziehen der Mitgliederbeiträge. Er ist ferner befugt, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zahlungen des Vereins bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters. Am Ende des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister einen Rechnungsabschluss zu fertigen, der mit dem Bericht der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung bekannt zugeben ist.

Der Dirigent ist für alle den Verein in musikalischer Hinsicht betreffenden Fragen zuständig und steht dem Orchester vor.

Der Inventarverwalter ist verantwortlich für die Instandhaltung und Kontrolle der dem Verein gehörenden Musikinstrumente sowie der sonstigen Inventargegenstände.

Der Jugendleiter/in und dessen Stellvertreter/in sind für die jugendpflegerische Tätigkeit des musikalischen Nachwuchses im Verein verantwortlich. Sie sind für die Durchführung von Jugendveranstaltungen und für das Jugendorchester zuständig.
Der Jugendleiter/in und dessen Stellvertreter/in werden für 2 Jahre, vor der Mitgliederversammlung des Vereins, in einer Versammlung des Jugendorchesters (Musikprobe) von allen Aktiven des Jugendorchesters gewählt.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden jeweils 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Wiederwahl ist erst nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Rechnungsabschluss des Schatzmeisters nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen. Sie erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschriften sind vom jeweiligen Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vertretungsmacht

Der Verein wird im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch den vertretungsberechtigten Vereinsvorstand, d. h. durch den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister vertreten. Gesetzlich zeichnungsberechtigt sind jeweils zwei der Vorgenannten gemeinsam.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, gelten die Bestimmungen des BGB.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen können von dem Vereinsvorstand und jedem Vereinsmitglied an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Über eine Satzungsänderung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dem Abstimmungsverfahren ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Solange noch 10 aktive Mitglieder die Tätigkeit des Orchesters aufrechterhalten, kann ein Auflösungsbeschluss nicht herbeigeführt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. März 2009 beschlossen. Alle bisherigen Satzungen sind hiermit außer Kraft.

Bliesen, den 21.03.2009

Der Vorstand

Musikverein „Lyra“ Bliesen